Allgemeine Geschäftsbedingungen der se ma Gesellschaft für Innovationen mbH
I. Geltungsbereich
Nachfolgende Bedingungen finden ausschließlich Anwendung zwischen uns als vertragsschließende Gesellschaft und unseren Abnehmern (nachfolgend „Kunden“). Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt. Das gilt auch, wenn wir einen Vertrag ausführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind insbesondere Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit unverbindlich.
2. Der Leistungsumfang kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Darüber hinausgehende Zwecke der Leistung werden nicht von uns geprüft und berücksichtigt, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
3. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die in Datenblättern, Broschüren oder anderen Werbe- und Informationsmaterial enthaltenen Informationen und Daten gelten als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme des Beschaffungsrisikos.
4. Sofern über ein Produkt ein Analyse-Zertifikat (CoA) besteht, gelten die darin gemachten Angaben als Beschaffenheit des Produktes vereinbart. Insoweit gelten die unter II.3 gemachten Beschränkungen nicht. Die Analyse-Zertifikate werden auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.
III. Kaufpreis, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
1. Gegenüber Unternehmerkunden sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen zu erhöhen, soweit es im Hinblick auf vereinbarte Liefer- und Produktionstermine zu Verzögerungen kommt, die der Besteller zu vertreten hat. Das Recht zur Preiserhöhung umfasst nur nach Vertragsschluss eingetretene Kostenerhöhungen, insb. aufgrund von Lohn- und Materialpreissteigerungen. Die sich hieraus ergebende Preiserhöhung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
2. Soweit für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisübersicht am Tag des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise sowie die mit dem Kunden ggf. vereinbarten Rabatte, wenn sich die Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die Höhe des Preises geeinigt haben. Alle Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Frachtkosten, gesetzlichen Maut-Gebühren und Energiekostenzuschlag sowie Mehrwertsteuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3. Die in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisforderungen sind sofort fällig. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer anzuweisen. Abweichend von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Kunde 30 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit der Forderung in Verzug. § 353 HGB bleibt unberührt.
4. Wir können Vorkasse oder Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang für erbrachte oder vorrätig gehaltene Leistungen / Lieferungen verlangen. Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet; die Rechnungen sind jeweils sofort bzw. nach Ablauf vereinbarter Zahlungsfristen fällig.
5. Der Kunde darf gegen unsere Ansprüche nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aufrechnen, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
6. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine gegen uns bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten. Ausgenommen von dem Verbot ist bei Verbraucherkunden die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen.
7. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
IV. SEPA-Lastschriftverfahren
Die Frist für die Vorabinformation („Pre-Notification“) beträgt einen Geschäftstag vor Fälligkeit der Forderung oder vor Lastschrifteinzug bei bereits eingetretener Fälligkeit.
V. Lieferung, Verpackung und Gefahrenübergang
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.
3. Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichende Material-, Rohstoff- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten oder ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereiches entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch gesetzliche oder behördliche Ausfuhr- oder Verbringungsbeschränkungen, die für die Ausfuhr oder Verbringung der Ware erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
5. Der Versand erfolgt per Frachtgut ab Werk. Jede Gefahr geht mit Übergabe an einen Frachtführer oder Spediteur auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen, wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben oder der Transport durch uns oder ein von uns verbundenes Unternehmen ausgeführt wird.
6. Beanstandungen wegen Transportverzögerungen, Fehlmeldungen oder Transportschäden hat der Kunde unverzüglich gegenüber unserem Spediteur oder Frachtführer geltend zu machen und uns schriftlich mitzuteilen.
7. Wir sind nicht verpflichtet auf Geheiß des Kunden an Dritte zu liefern.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
9. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einen Lieferverzug beruhen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns zurückgeführt werden kann.
VI. Außenwirtschaftliche Beschränkungen
1. Der Kunde ist im Hinblick auf die von uns bezogenen Produkte verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze und sonstige Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere die Regelungen zur Exportkontrolle sowie die anwendbaren Handelsembargos, zu beachten und zu befolgen. Dies betrifft sowohl deutsche als auch ausländische nationale Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der USExportadministration, und europarechtliche Vorschriften. Die von uns bezogenen Produkte dürfen weder direkt noch indirekt wiederverkauft, exportiert, wiederexportiert, vertrieben, transferiert oder anderweitig abgesetzt werden, ohne vorab alle Beschränkungen zu beachten, alle erforderlichen Verwaltungsentscheidungen einzuholen und alle Formalitäten zu erfüllen, die nach den vorgenannten Gesetzen, Vorschriften und sonstigen Regelungen zu beachten sind oder gefordert werden.
2. Soweit wir als zusätzliche Leistung den Transport der Ware an einen Lieferort außerhalb Deutschlands übernommen haben, gelten zusätzlich die unter 3. bis 5. genannten Bedingungen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns schriftlich über besondere rechtliche Vorschriften des Bestimmungslandes zu unterrichten, die von uns im Zusammenhang mit Verkauf und Lieferung der Ware zu beachten sind.
4. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns zum frühesten möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Vertragsschluss mitzuteilen, ob eine Verwendung der von uns bezogenen Produkte in der Militärgüter- oder Rüstungsindustrie oder eine sonstige militärische Verwendung durch den Käufer oder einen Dritten in einem Staat außerhalb der europäischen Union beabsichtigt oder nicht auszuschließen ist. Unterbleibt eine diesbezügliche Mitteilung, so gilt dies als Zusicherung des Kunden, dass keine solche militärische Verwendung der von uns bezogenen Produkte in einem der genannten Staaten erfolgt.
5. Liegen uns konkrete Hinweise auf eine mögliche Verwendung nach VI. 4 vor, sind wir berechtigt, eine Entscheidung des BAFA über die Genehmigungspflichtigkeit des Transportvorgangs einzuholen oder die Einhaltung einer solchen Entscheidung durch den Kunden zu verlangen. Soweit eine Lieferung hierdurch verzögert wird, sind Ansprüche des Kunden aus Verzug oder sonstige aus der Verspätung resultierende Ansprüche ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Soweit keine Vereinbarung zur Zahlung per Vorkasse getroffen wurde, gelten folgende Regelungen zum Eigentumsvorbehalt:
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig bestehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Kunde Verbraucher, geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft erfüllt hat.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung zum Gebrauch der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
4. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht befugt.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst ein Insolvenzverfahren beantragt oder von Dritten gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch nach einer Bearbeitung bzw. Verarbeitung in Besitz zu nehmen und bei Unternehmerkunden zu diesem Zweck dessen Betrieb zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
6. Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich: Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7. Besteht ein konkreter Anlass zur Sorge, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Die Bearbeitung und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den
sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Veräußert der Kunde Waren, an der wir nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wir nehmen die Zession an. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des durch uns gelieferten Warenwertes an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
VIII. Mängel und Gewährleistung
1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, geht das Wahlrecht auf uns mit Ablauf einer von uns dem Verbraucher gesetzten angemessenen Frist zur Erklärung der Wahl über. Wir sind berechtigt, die Art der vom Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer IX.
2. Die nach der gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB vorgesehene Rüge kann nur in Textform wirksam durch den Unternehmer-Kunden erklärt werden. Die Rügefrist beträgt 3 Tage. Unser Kunde hat zur ordnungsgemäßen Untersuchung von uns verpackte Ware auf Mängel hin zu untersuchen und im Rahmen dieser Untersuchung auch die Verpackung zu entfernen. Die Untersuchung der Ware hat in jedem Fall vor der Verarbeitung bzw. vor dem Einbau zu erfolgen; dabei erkennbare offene Mängel sind innerhalb der o. g. Rügefrist und vor der Verarbeitung
bzw. vor dem Einbau zu rügen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt. Unabhängig davon gilt für den Verbraucher-Kunden: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn er offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge in Textform (§ 126 b BGB) rügt.
3. Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Kunde die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Kunde gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, dürfen wir Wertersatz für die vom Kunden gezogenen Nutzungen geltend machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages verweigern.
4. Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, Mängelprüfung oder Mängelbeseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein und hat der Kunde zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Unternehmerkunden aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, vier Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der verkauften Sache. § 479 BGB bleibt unberührt.
6. Der Unternehmerkunde kann seine gegen uns gerichteten Mängelansprüche und Gestaltungsrechte nicht an Dritte abtreten.
IX. Haftung, Verjährung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nachfolgenden Regeln:
1. Wir haften auf Schadenersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen oder die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten / zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmerkunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher, den Vertragszweck nicht gefährdender Pflichten nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
4. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche unserer Kunden beträgt ein Jahr, ausgenommen Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 437 Nr. 3 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2, 634 Nr. 4 BGB.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern 2 bis 4 gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäß Ziffer 1. Andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt.
6. Führen wir unsere Leistung aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadenersatz i.H. von 10 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei. Ist uns ein höherer Schaden entstanden sind wir an die Schadenpauschale nicht gebunden.
X. Mitwirkung bei Produkthaftungsfällen
Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen von Produkthaftungsfällen bei der Benachrichtigung der Endkunden sowie der Abwicklung unterstützend mitzuwirken (z. B. Übersendung der Endkundendaten, Mitteilung des Produkthaftungsfalles gegenüber dem Endkunden, Aufforderung der Endkunden die betroffenen Artikel zurückzubringen, Übersendung der betroffenen Artikel an uns etc.) und ggfs. für die Gefahrbeseitigung erforderliche Maßnahmen u. U. auch an seinem Standort nach entsprechender Anleitung und Stellung des notwendigen
Materials auszuführen (z. B. Prüfung betroffener Teile auf Schadhaftigkeit, Demontage betroffener Teile etc.).
XI. Datenschutz
1. Beide Vertragsparteien beachten die geltenden Rechtsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO] und das Bundesdatenschutzgesetz [BDSG].
2. Die zur Bearbeitung von Anfragen und Abwicklung von Geschäften notwendigen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Namen der vertretungsberechtigten Personen und Ansprechpartner, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, ggf. Geburtsdatum, Bankverbindung, Steuernummer, Lieferdaten) werden von uns entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz gespeichert und verarbeitet (Artikel 6 Abs. 1 DSGVO).
3. Die erhobenen und erhaltenen Daten bleiben in der Regel für die Dauer der Vertragsbeziehung bis zur Verjährung jedweder Ansprüche und unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Die Löschung erfolgt, sobald die gespeicherten Daten, für die Zwecke für die sie erhobenen und/oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
4. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses (z. B. Leistungsausführungen durch Dritte, Zahlungsabwicklungen, Bonitätsprüfungen und Forderungsabsicherungen insbesondere bei Vorleistungsfällen, Abwehr oder Verfolgung von Ansprüchen, Nichtzahlung berechtigter Entgeltforderungen, Abwicklung von Schadensfällen) geben wir die notwendigen Daten an Dritte weiter, die ihrerseits in gleicher Weise zum Datenschutz gemäß den geltenden einschlägigen verbindlichen Vorschriften und Gesetzen verpflichtet sind oder besonderen
Verschwiegenheits-pflichten unterliegen. Solche Dritte sind insbesondere:
– Lieferanten, Transport und Montagefirmen
– Banken und Versicherungen
– Kreditdienstleister, Auskunfteien und Rechtsanwälte
– Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
5. Wir weisen darauf hin, dass die betroffene Person bezüglich ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten uns gegenüber als Verantwortlichen unter den Voraussetzungen der DSGVO und des BDSG ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO, § 35 BDSG), Datenübertragung (Art. 20 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO, § 35 BDSG) hat. Um diese Rechte geltend zu machen, genügt eine einfache Mitteilung an die se ma Gesellschaft für Innovationen mbH, Industriestraße 12, 06869 Coswig (Anh.), per Fax unter +49 34903 30465 oder per E-Mail an info@sema-gmbh.de unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und ggf. Kundennummer.
7. Zu Gunsten jeder betroffenen Person besteht überdies ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts unseres Firmensitzes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten rechtswidrig ist (Art. 77 DSGVO, § 40 BDSG).
XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Bei Streitfällen in Verbrauchergeschäften sind wir weder bereit noch verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze (insbesondere des UNKaufrechts) ist ausgeschlossen.
2. Ist unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt: Erfüllungsort der von uns und von unseren Kunden zu erbringenden Leistungen sowie Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist unser Sitz.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.